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   BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23   

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BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23 (https://dejure.org/2023,16204)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.2023 - 20 F 4.23 (https://dejure.org/2023,16204)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 (https://dejure.org/2023,16204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Formellrechtlich- und ermessensfehlerhafte Sperrerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Ergänzung von Ermessenserwägungen bei einer Sperrerklärung; Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die zu seiner Person bei einer Landesverfassungsschutzbehörde gespeicherten Daten

  • datenbank.nwb.de

    Formellrechtlich- und ermessensfehlerhafte Sperrerklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1504
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die zu seiner Person bei einer

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    Dabei geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen in noch ordnungsgemäßer Form bejaht hat (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - Rn. 14 m. w. N.).

    Eine darauf bezogene Ermessensentscheidung ist der - insoweit allein maßgeblichen - Sperrerklärung indes nicht entnehmbar, selbst wenn der klageerwidernde Teil des Schriftsatzes, in den sie eingebettet wurde, zu ihrer Auslegung mit herangezogen wird (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - Rn. 17 ff.).

    Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6 und vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - Rn. 19).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    aa) Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11, vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 5, vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 11 und vom 21. Januar 2019 - 20 F 9.17 - juris Rn. 12 f.).

    Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12).

  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 8 m. w. N.).

    Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6 und vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - Rn. 19).

  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    Denn ebenso wie die Ergänzung eines in der Sperrerklärung noch nicht angeführten Verweigerungsgrundes durch schriftsätzliche Erklärungen unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 32), verbietet sich erst recht die erstmalige Zuordnung konkreter Verweigerungsgründe zu den Auslassungen oder Schwärzungen durch erläuternde Schriftsätze außerhalb der Sperrerklärung.

    Zwar ist eine Ergänzung von Ermessenserwägungen bei § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wie sonst nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht möglich, wenn die neuen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 96 Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 20 F 11.13

    Anforderung an die Sperrerklärung bei vertraglichen Regelungen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    aa) Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11, vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 5, vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 11 und vom 21. Januar 2019 - 20 F 9.17 - juris Rn. 12 f.).

    Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    Der vollständige Ermessensausfall führt zu einer nicht durch Nachschieben von Gründen heilbaren Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 30 und Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 19).
  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    Der vollständige Ermessensausfall führt zu einer nicht durch Nachschieben von Gründen heilbaren Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 30 und Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 19).
  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    aa) Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11, vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 5, vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 11 und vom 21. Januar 2019 - 20 F 9.17 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 7.11

    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Prozesserklärung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    aa) Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11, vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 5, vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 11 und vom 21. Januar 2019 - 20 F 9.17 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23
    Dementsprechend steht ihr selbst in den Fällen ein Ermessen zu, in denen das Fachgesetz es der Fachbehörde nicht einräumt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 89 Rn. 31 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 20 F 12.16

    Klage gegen eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

  • BVerwG, 21.01.2019 - 20 F 9.17

    Auskunftbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person

  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 1.23
    Der Beklagte wird zu prüfen haben, ob er insofern eine neue Sperrerklärung unter Beachtung der dafür geltenden Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19) erlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - NJW 210, 2295 Rn. 18).
  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.02.2024 - 20 F 3.23
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu der der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung im Parallelverfahren - 20 F 4.23 - von einer Stellungnahme absieht.

    Denn ebenso wie die Ergänzung eines in der Sperrerklärung noch nicht angeführten Verweigerungsgrundes durch schriftsätzliche Erklärungen unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32), verbietet sich erst recht die erstmalige Zuordnung konkreter Verweigerungsgründe zu den Auslassungen oder Schwärzungen durch erläuternde Schriftsätze außerhalb der Sperrerklärung (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 22).

    Eine darauf bezogene Ermessensentscheidung ist der - insoweit allein maßgeblichen - Sperrerklärung indes nicht entnehmbar, selbst wenn der klageerwidernde Teil des Schriftsatzes, in den sie eingebettet wurde, zu ihrer Auslegung mit herangezogen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ-RR 2023, 1435 Rn. 17 ff. und vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 24).

    Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6, vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 19 und vom 19. Mai 2023 âEURŒ- 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 26).

    Der vollständige Ermessensausfall führt zu einer nicht durch Nachschieben von Gründen heilbaren Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 27 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N. und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 28.22
    Der Beklagte wird zu prüfen haben, ob er insofern eine neue Sperrerklärung unter Beachtung der dafür geltenden Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19) erlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - NJW 2020, 2295 Rn. 18).
  • BVerwG, 06.02.2024 - 20 F 23.22
    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N.).

    Denn ebenso wie die Ergänzung eines in der Sperrerklärung noch nicht angeführten Verweigerungsgrundes durch schriftsätzliche Erklärungen unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 32), verbietet sich erst recht die erstmalige Zuordnung konkreter Verweigerungsgründe zu den Auslassungen oder Schwärzungen durch erläuternde Schriftsätze außerhalb der Sperrerklärung (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 22).

    Damit hat der Beklagte den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt, die eine Informationsfreigabe auch jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 6, vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 - NVwZ 2023, 1435 Rn. 19 und vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 26).

  • BVerwG, 31.01.2024 - 20 F 14.22
    Ungeachtet dessen fehlt es den Ausführungen in den Schreiben des Beklagten vom 28. Januar 2016 und vom 15. Juli 2016 an einem lediglich ergänzenden Charakter, weil der in der Sperrerklärung festzustellende vollständige Ermessensausfall ein zulässiges, zur Heilung ihrer Rechtswidrigkeit führendes Nachschieben von Gründen bereits ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 27 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.06.2023 - 20 F 2.23

    Auskunftsanspruch über die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes

    Der Beklagte wird zu prüfen haben, ob er insofern eine neue Sperrerklärung unter Beachtung der dafür geltenden Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - Rn. 19) erlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 18).
  • BVerwG, 12.10.2023 - 20 F 16.22
    Bei einem Ermessensausfall, wie er vorliegend in Betracht zu ziehen ist, fehlt es den im Hauptsache- oder Zwischenverfahren vorgebrachten schriftsätzlichen Ausführungen des Beigeladenen zu 1 an einem lediglich ergänzenden Charakter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 27).
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